Auf die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden juristischen Personen finden von dieser Zeit an die Vorschriften der §§
25 bis
53 und
85 bis
89 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung, soweit sich nicht aus den Artikeln
164 bis
166 ein anderes ergibt.