Auf ein Schuldverhältnis, das vor dem 1. Oktober 2021 entstanden ist, sind die §§
308 und
310 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden. Auf ein Schuldverhältnis, das vor dem 1. März 2022 entstanden ist, ist §
309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden. Die in §
312k des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung vom 1. Juli 2022 vorgesehenen Pflichten gelten auch im Hinblick auf Schuldverhältnisse, die vor diesem Tag entstanden sind.