(1) Für am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Arbeitsverhältnisse gelten unbeschadet des Artikels
230 von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) §
613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist in dem in Artikel
3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885) genannten Gebiet vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 1998 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.
Innerhalb des bezeichneten Zeitraums ist auf eine Betriebsübertragung im Gesamtvollstreckungsverfahren §
613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht anzuwenden.
- 2.
-
Anstelle des Absatzes 4 Satz 2 gilt folgende Vorschrift:
"Satz 1 läßt das Recht zur Kündigung aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich bringen, unberührt."