§ 10 BGBEG – Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im allgemeinen |
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Der Familienname eines vor dem Wirksamwerden des Beitritts geborenen Kindes bestimmt sich in Ansehung der bis zum Wirksamwerden des Beitritts eingetretenen namensrechtlichen Folgen nach dem bisherigen Recht.