BGBEG
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (BGBEG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
18.08.1896
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 21.9.1994 I 2494; 1997, 1061;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.7.2026 I Nr. 212
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§ 1  Freiwillige Verwendung

(1) Reparaturbetriebe können für den Abschluss eines Reparaturvertrags mit einem Verbraucher das Europäische Formular für Reparaturinformationen (Anlage 19) gemäß den Vorschriften dieses Artikels nutzen.
(2) Reparaturbetrieb ist jeder Unternehmer, der eine Reparaturleistung erbringt, einschließlich des Herstellers und des Unternehmers, der die Ware verkauft hat.