BGBEG
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Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (BGBEG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
18.08.1896
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 21.9.1994 I 2494; 1997, 1061;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.7.2026 I Nr. 212
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‹ Art. 245 § 4
Art. 246 ›
§ 5 Abweichende Vereinbarungen
Stellt ein Reparaturbetrieb das Europäische Formular für Reparaturinformationen freiwillig zur Verfügung, kann er sich nicht auf eine Vereinbarung berufen, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§
2
und
3
abweicht.
‹ Art. 245 § 4
Art. 246 ›