eine elektronische Widerrufsfunktion nach §
356a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit §
8 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes, nicht oder nicht nach Maßgabe von §
356a Absatz 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellt wird oder wenn dem Verbraucher keine Eingangsbestätigung nach Maßgabe von §
356a Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs übermittelt wird, oder