BGBEG
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (BGBEG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
18.08.1896
Fundstelle:
RGBl 1896, 604
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 21.9.1994 I 2494; 1997, 1061;
zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 22.10.2026 I Nr. 321
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§ 16 BGBEG – Unterrichtung bei Überziehungsmöglichkeiten

Die Unterrichtung nach § 504 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss folgende Angaben enthalten:
1.
den genauen Zeitraum, auf den sie sich bezieht,
2.
Datum und Höhe der an den Darlehensnehmer ausbezahlten Beträge,
3.
Saldo und Datum der vorangegangenen Unterrichtung,
4.
den neuen Saldo,
5.
Datum und Höhe der Rückzahlungen des Darlehensnehmers,
6.
den angewendeten Sollzinssatz,
7.
die erhobenen Kosten und
8.
den gegebenenfalls zurückzuzahlenden Mindestbetrag.