Ist der Zahlungsdienstevertrag zugleich ein Fernabsatzvertrag oder ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag, so werden die Informationspflichten nach Artikel
246b §
1 Absatz 1 durch die Informationspflichten nach den §§
2 bis
13 und
14 bis
16 ersetzt. Dies gilt bei Fernabsatzverträgen nicht für die in Artikel
246b §
1 Absatz 1 Nummer 10 bis 14, 16 und 23 und bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen nicht für die in Artikel
246b §
1 Absatz 1 Nummer 16 genannten Informationspflichten.