BGebG
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Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes (Bundesgebührengesetz - BGebG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
07.08.2013
Fundstelle:
BGBl I 2013, 3154
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 21.11.
2023 I Nr. 315
Hinweise:
Änderung durch Art. 11 G v. 3.7.
2026 I Nr. 199
textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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§ 2 ›
§ 1 BGebG – Gebührenerhebung
Der Gebührengläubiger erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen vom Gebührenschuldner Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Gebührenverordnungen nach §
22
Absatz 3 und 4.
§ 2 ›