BGebG
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes (Bundesgebührengesetz - BGebG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
07.08.2013
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 21.11.2023 I Nr. 315
Hinweise:
Änderung durch Art. 11 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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§ 23 BGebG – Übergangsregelung

(1) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die vor dem 15. August 2013 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) - (8) (weggefallen)