BGleiG 2015
Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG 2015)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
24.04.2015
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Ersetzt G 205-2 v. 30.11.2001 I 3234 (BGleiG)
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§ 5 BGleiG 2015 – Ausnahmen von der Anwendung

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nur dann nicht anzuwenden, wenn die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist.
(2) Die Beteiligungsrechte der Personalvertretung und die der Schwerbehindertenvertretung bleiben unberührt.