BGSG 1994
Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BGSG 1994)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
19.10.1994
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 10.2.2026 I Nr. 39
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§ 4a BGSG 1994 – Sicherheitsmaßnahmen an Bord von Luftfahrzeugen

Die Bundespolizei kann zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Sicherheit oder Ordnung an Bord deutscher Luftfahrzeuge eingesetzt werden. § 12 Abs. 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes bleibt unberührt. Maßnahmen nach Satz 1 müssen stets im Einklang mit den Anforderungen an die Sicherheit des Luftfahrzeugs und der Passagiere stehen und sind daher grundsätzlich in enger Abstimmung mit dem Luftfahrzeugführer zu treffen.