BGSG 1994
Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BGSG 1994)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
19.10.1994
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 10.2.2026 I Nr. 39
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§ 51 BGSG 1994 – Zum Ausgleich verpflichtende Tatbestände

(1) Erleidet jemand
1.
infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 20 Abs. 1 oder
2.
durch eine Maßnahme auf Grund des § 62 Abs. 1
einen Schaden, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn jemand
1.
infolge einer rechtswidrigen Maßnahme oder
2.
als unbeteiligter Dritter
bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei einen Schaden erleidet.
(3) Der Ausgleich des Schadens wird auch Personen gewährt,
1.
die mit Zustimmung der zuständigen Behörde freiwillig bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt haben,
2.
die nach § 63 Abs. 2 zu Hilfspolizeibeamten bestellt worden sind
und dadurch einen Schaden erlitten haben.
(4) Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzung, bleiben unberührt.
Fußnoten:
(+++ § 51: Zur Anwendung vgl. § 6 Abs. 1 u. 2 HSeeZG +++)