BGSG 1994
Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BGSG 1994)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
19.10.1994
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 10.2.2026 I Nr. 39
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§ 6 BGSG 1994 – Aufgaben auf See

Unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden oder der Streitkräfte hat die Bundespolizei auf See außerhalb des deutschen Küstenmeers die Maßnahmen zu treffen, zu denen die Bundesrepublik Deutschland nach dem Völkerrecht befugt ist. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die durch Rechtsvorschriften des Bundes anderen Behörden oder Dienststellen zugewiesen oder die ausschließlich Kriegsschiffen vorbehalten sind.