Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung auf die Zollverwaltung zur Ausübung übertragen
- 1.
die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs (§
2 Abs. 2 Nr. 2) an einzelnen Grenzübergangsstellen,
- 2.
sonstige Aufgaben nach §
2.
Nimmt die Zollverwaltung Aufgaben nach Satz 1 wahr, gilt §
66 Abs. 2 entsprechend.