Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel
2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel
2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Fernmeldegeheimnisses (Artikel
10 des Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel
11 Abs. 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel
13 des Grundgesetzes) wird durch die §§
28a,
45 und
46 eingeschränkt.