Startseite

BGSVVermG

Vollständiges Gesetz anzeigen

§ 14  Nachfolge

Befugnisse und bei deren Auflösung noch nicht erledigte Aufgaben der Überleitungsanstalt Sozialversicherung und deren Geschäftsführers gehen auf den Präsidenten des Bundesamtes für Soziale Sicherung über.