BHO
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Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
19.08.1969
Fundstelle:
BGBl I 1969, 1284
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.
2026 I Nr. 137
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§ 1 BHO – Feststellung des Haushaltsplans
Der Haushaltsplan wird für ein oder zwei Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Mit dem Haushaltsgesetz wird nur der Gesamtplan (§
13
Abs. 4) verkündet.
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