Bundeshaushaltsordnung (BHO)
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§ 83 BHO – Haushaltsabschluß |
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In dem Haushaltsabschluß sind nachzuweisen:
- 1.
- a)
das kassenmäßige Jahresergebnis nach §
82 Nr. 1 Buchstabe c,
- b)
das kassenmäßige Gesamtergebnis nach §
82 Nr. 1 Buchstabe e;
- 2.
- a)
die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,
- b)
die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,
- c)
der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,
- d)
das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c,
- e)
das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b;
- 3.
die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen im Sinne des §
71 Abs. 1 Satz 2.