BHO
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
19.08.1969
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
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§ 99 BHO – Angelegenheiten von besonderer Bedeutung

Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Bundesrechnungshof den Bundestag, den Bundesrat und die Bundesregierung jederzeit unterrichten. Berichtet er dem Bundestag und dem Bundesrat, so unterrichtet er gleichzeitig die Bundesregierung. Der Bundesrechnungshof veröffentlicht seine Berichte zu Angelegenheiten von besonderer Bedeutung unverzüglich nach Zuleitung im Internet.
Fußnoten:
(+++ § 99: Zur Anwendung vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 EinSiG +++)