BierStG 2009
Biersteuergesetz (BierStG 2009)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
15.07.2009
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 47 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
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§ 27 BierStG 2009 – Geschäftsstatistik

(1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen stellen die Hauptzollämter für statistische Zwecke Erhebungen an und teilen die Ergebnisse dem Statistischen Bundesamt zur Auswertung mit.
(2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits aufbereitete Daten dem Statistischen Bundesamt zur Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwecke übermitteln.