BierStG 2009
Biersteuergesetz (BierStG 2009)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
15.07.2009
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 47 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
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§ 4 BierStG 2009 – Steuerlager

Steuerlager sind Orte, an oder von denen Bier unter Steueraussetzung im Brauverfahren oder auf andere Weise hergestellt, bearbeitet oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden darf. Herstellung ist auch die Veränderung der Menge oder des Stammwürzegehalts des Bieres, wenn sich dadurch die Besteuerungsgrundlage ändert.