BilKoUmV
Verordnung über die Umlegung von Kosten der Bilanzkontrolle nach § 17d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung - BilKoUmV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
09.05.2005
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 3.6.2021 I 1534
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§ 10 BilKoUmV – Differenzausgleich im Verhältnis zur Prüfstelle

(1) Ergibt sich, dass die gemäß § 342d Satz 3 des Handelsgesetzbuchs von der Bundesanstalt geleistete Vorschusszahlung nicht die Kosten deckt, die zur Erfüllung der Aufgaben der Prüfstelle nach § 342b des Handelsgesetzbuchs erforderlich waren, so hat die Bundesanstalt den insoweit entstandenen Fehlbetrag aus der von ihr eingezogenen Umlage gegenüber der Prüfstelle auszugleichen. Die Kosten nach Satz 1 ergeben sich aus der gemäß Anerkennungsvertrag von der Prüfstelle zu erstellenden Einnahmen- und Ausgabenrechnung.
(2) Die Prüfstelle hat Überzahlungen aus der gemäß § 342d Satz 3 des Handelsgesetzbuchs an sie geleisteten Vorschusszahlung an die Bundesanstalt zu erstatten, sobald die Entlastung gemäß § 342d Satz 5 des Handelsgesetzbuchs vorliegt.