§ 13 BilKoUmV – Säumniszuschläge und Beitreibung |
 |
(1) Auf zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit nicht eingegangene Beträge erhebt die Bundesanstalt Säumniszuschläge; §
16 des Bundesgebührengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(2) Nicht fristgerecht entrichtete Beträge werden nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durch die Bundesanstalt beigetrieben. Vollstreckungsbehörde ist das für den Sitz oder die Niederlassung des Vollstreckungsschuldners zuständige Hauptzollamt.