BilKoUmV
Verordnung über die Umlegung von Kosten der Bilanzkontrolle nach § 17d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung - BilKoUmV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
09.05.2005
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 3.6.2021 I 1534
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§ 13 BilKoUmV – Säumniszuschläge und Beitreibung

(1) Auf zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit nicht eingegangene Beträge erhebt die Bundesanstalt Säumniszuschläge; § 16 des Bundesgebührengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(2) Nicht fristgerecht entrichtete Beträge werden nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durch die Bundesanstalt beigetrieben. Vollstreckungsbehörde ist das für den Sitz oder die Niederlassung des Vollstreckungsschuldners zuständige Hauptzollamt.