(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§
51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Regelungen zur Umsetzung der
Richtlinie 2002/49/EG in deutsches Recht zu erlassen, insbesondere
- 1.
zur Definition von Lärmindizes und zu ihrer Anwendung,
- 2.
zu den Berechnungsmethoden für Lärmindizes und zur Bewertung gesundheitsschädlicher Auswirkungen,
- 3.
zur Information der Öffentlichkeit über zuständige Behörden sowie Lärmkarten und Lärmaktionspläne,
- 4.
zu Kriterien für die Festlegung von Maßnahmen in Lärmaktionsplänen.
Passt die Kommission gemäß Artikel 12 der
Richtlinie 2002/49/EG deren Anhang I Abschnitt 3, Anhang II und Anhang III nach dem Verfahren des Artikels 12a der
Richtlinie 2002/49/EG an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt an, gilt Satz 1 auch insoweit.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§
51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Regelungen zu erlassen
- 1.
zum Format und Inhalt von Lärmkarten und Lärmaktionsplänen,
- 2.
zur Datenerhebung und Datenübermittlung.