BImSchV 13 2021
Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - BImSchV 13 2021)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
06.07.2021
Fundstelle:
Ersetzt V 2129-8-13-2 v. 2.5.2013 I 1021, 1023, 3754 (BImSchV 13 2013)
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§ 9 BImSchV 13 2021 – Anlagen zur Abscheidung und Kompression von Kohlendioxid

(1) Vor der erstmaligen Genehmigung der Errichtung oder des Betriebs einer Feuerungsanlage zur Erzeugung von Strom mit einer elektrischen Nennleistung von 300 MW oder mehr hat der Betreiber zu prüfen, ob
1.
geeignete Kohlendioxidspeicher zur Verfügung stehen und
2.
der Zugang zu Anlagen für den Transport des Kohlendioxids sowie die Nachrüstung von Anlagen für die Abscheidung und Kompression von Kohlendioxid technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sind.
(2) Dies gilt entsprechend für die Änderung oder Erweiterung einer Feuerungsanlage um eine elektrische Nennleistung von 300 MW oder mehr. Der Betreiber hat das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde darzulegen. Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, hat der Betreiber auf dem Betriebsgelände eine hinreichend große Fläche für die Nachrüstung der errichteten Anlage mit den für die Abscheidung und Kompression von Kohlendioxid erforderlichen Anlagen freizuhalten.