Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Anforderungen der §§
3 bis
10,
19,
25 und
26 zulassen, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen und schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind.