§ 9 BImSchV 32 – Ordnungswidrigkeiten |
 |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des §
28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen §
3 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, ein Gerät oder eine Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt,
- 1a.
entgegen §
3 Absatz 1 Satz 4 ein Zeichen oder eine Aufschrift anbringt oder
- 2.
entgegen §
6c Absatz 7 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt.
(1a) Ordnungswidrig im Sinne des §
28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
5 Satz 1 eine Information oder ein Exemplar nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des §
62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen §
7 Abs. 1 Satz 1 ein Gerät oder eine Maschine betreibt oder
- 2.
entgegen §
7 Abs. 2 Satz 3 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.