BImSchV 34
Vierunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Lärmkartierung) (BImSchV 34)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
06.03.2006
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28.5.2021 I 1251
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§ 2 BImSchV 34 – Lärmindizes

(1) Die Lärmindizes LDay , LEvening und LNight sind die A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel in Dezibel gemäß ISO 1996-2: 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen an allen Tagen in folgenden Zeiträumen erfolgen:
1.
LDay : 12 Stunden, beginnend um 6.00 Uhr,
2.
LEvening : 4 Stunden, beginnend um 18.00 Uhr,
3.
LNight : 8 Stunden, beginnend um 22.00 Uhr.
Ein Jahr ist das für die Schallemission ausschlaggebende und ein hinsichtlich der Witterungsbedingungen durchschnittliches Kalenderjahr.
(2) Der Lärmindex LDEN in Dezibel ist wie folgt definiert: