(1) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde nach ihrer Entscheidung über die Ausstellung eines Zertifikates nach §
2 Absatz 14, jedoch spätestens bis zum Laufzeitbeginn des Zertifikates, folgende Dokumente elektronisch übermitteln:
- 1.
die Berichte nach §
39 Absatz 2 und
- 2.
die Zertifikate, die nach §
25 ausgestellt wurden.
(1a) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde den Entzug oder die Aussetzung eines Zertifikates nach §
25 Absatz 2 oder 3 unverzüglich elektronisch mitteilen.