BImSchV 38 2017
Artikel oder Paragraph aufrufen
Achtunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen - BImSchV 38 2017)
Quelle:
Gesetze im Internet:
HTML
,
PDF
Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
08.12.2017
Fundstelle:
BGBl I 2017, 3892
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 23.12.
2025 I Nr. 367
Hinweise:
Änderung durch Art. 3 G v. 1.6.
2026 I Nr. 163
textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
BImSchV 38 2017 vollständig anzeigen
‹ § 16
§ 21 ›
§ 20 BImSchV 38 2017 – Zuständige Stellen
(1) Das Umweltbundesamt ist zuständig für
1.
die Ermittlung und Bekanntgabe der Werte der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen nach §
5
Absatz 4 und 5,
2.
die Prüfung der nach §
8
Absatz 1 mitgeteilten energetischen Menge elektrischen Stroms,
3.
die Ausstellung von Bescheinigungen über die nach §
8
Absatz 2 mitgeteilte energetische Menge elektrischen Stroms und
4.
die Bekanntgabe nach §
7
Absatz 2 und §
8
Absatz 3.
(2) Das Hauptzollamt Frankfurt (Oder) ist zuständig für
1.
eine Anrechnung von in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb genutztem elektrischem Strom nach §
5
Absatz 1,
2.
die Anrechnung von biogenem Flüssiggas nach §
12
,
3.
die Anrechnung von verflüssigtem Biomethan nach §
12a
,
4.
die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen nach §
13
,
5.
die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für abfallbasierte Biokraftstoffe nach §
13a
,
6.
die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für Biokraftstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach §
13b
,
7.
die Überwachung der Erfüllung des Mindestanteils an fortschrittlichen Kraftstoffen nach §
14
und
8.
die Übermittlung der Daten nach §
16
.
(3) Zuständige Stelle im Sinne des §
37m
Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist das Hauptzollamt Frankfurt (Oder).
‹ § 16
§ 21 ›