BImSchV 39
Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - BImSchV 39)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
02.08.2010
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert Art. 112 V v. 19.6.2020 I 1328
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§ 15 BImSchV 39 – Indikator für die durchschnittliche PM2,5-Exposition

Der Indikator für die durchschnittliche PM2,5-Exposition wird vom Umweltbundesamt berechnet. Die Länder ermitteln die dafür notwendigen PM2,5-Werte nach Maßgabe von Anlage 12 Abschnitt A. Die Mindestzahl der Probenahmestellen darf nicht unter der gemäß Anlage 5 Abschnitt B vorgesehenen Anzahl liegen.