BImSchV 39
Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - BImSchV 39)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
02.08.2010
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert Art. 112 V v. 19.6.2020 I 1328
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§ 23 BImSchV 39 – Einhaltung von langfristigem Ziel, nationalem Ziel und Zielwerten

Die Einhaltung
1.
des langfristigen Ziels für Ozon,
2.
des nationalen Ziels für PM2,5 sowie
3.
der Zielwerte für PM2,5, Ozon, Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren
ist sicherzustellen, soweit dies mit verhältnismäßigen Maßnahmen, insbesondere solchen, die keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen, möglich ist.