§ 9 BImSchV 42 – Maßnahmen bei einer Überschreitung der Maßnahmenwerte |
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(1) Wird bei einer Laboruntersuchung nach §
4 Absatz 3 oder §
7 Absatz 2 eine Überschreitung der in Anlage 1 genannten Maßnahmenwerte festgestellt, hat der Betreiber unverzüglich
- 1.
eine Untersuchung zur Differenzierung der nachgewiesenen Legionellen nach
- a)
Legionella pneumophila - Serogruppe 1,
- b)
Legionella pneumophila - andere Serogruppen und
- c)
andere Legionellenarten (Legionella non-pneumophila)
durch ein akkreditiertes Prüflaboratorium durchführen zu lassen,
- 2.
bei Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern die Pflichten nach §
6 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und §
6 Absatz 3 Nummer 2 zu erfüllen oder bei Kühltürmen die Pflichten aus §
8 Absatz 2 zu erfüllen sowie
- 3.
eine zusätzliche Laboruntersuchung auf den Parameter Legionellen durchführen zu lassen.
(2) Bestätigt die zusätzliche Laboruntersuchung nach Absatz 1 Nummer 3 eine Überschreitung der in Anlage 1 genannten Maßnahmenwerte, hat der Betreiber unverzüglich zusätzlich Gefahrenabwehrmaßnahmen, insbesondere zur Vermeidung der Freisetzung mikroorganismenhaltiger Aerosole, zu ergreifen.
(3) Der Betreiber hat die Untersuchung zur Differenzierung der Legionellen nach Absatz 1 Nummer 1 und die zusätzliche Laboruntersuchung nach Absatz 1 Nummer 3 jeweils nach deren Veranlassung, die jeweiligen Ergebnisse nach deren Vorliegen, sowie die gegebenenfalls ergriffenen Gefahrenabwehrmaßnahmen nach Absatz 2 jeweils nach deren Durchführung unverzüglich im Betriebstagebuch zu dokumentieren.