BImSchV 43
Dreiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe - BImSchV 43)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
18.07.2018
Fundstelle:
Stand:
Geändert durch Art. 1 V v. 25.02.2025 I Nr. 61
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§ 17 BImSchV 43 – Übermittlung des nationalen Emissionsinventars und der nationalen Emissionsprognose sowie des informativen Inventarberichts

Das Umweltbundesamt übermittelt der Europäischen Kommission und der Europäischen Umweltagentur in Übereinstimmung mit der Berichterstattung an das Sekretariat des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
1.
das nationale Emissionsinventar,
2.
die nationale Emissionsprognose,
3.
das räumlich aufgeschlüsselte nationale Emissionsinventar,
4.
das Inventar großer Punktquellen und
5.
den informativen Inventarbericht.
Die Übermittlung erfolgt gemäß den Berichterstattungsfristen in Anlage 1.