BImSchV 44
Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - BImSchV 44)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
13.06.2019
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.10.2022 I 1801
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§ 37 BImSchV 44 – Informationsformate und Übermittlungswege

Die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde kann verlangen, dass der Betreiber zur Erfüllung der Anzeigepflichten nach § 6 Absatz 1, 2, 4 oder 5 sowie zur Erfüllung der Vorlagepflichten von Messberichten nach § 30 Absatz 2 oder § 31 Absatz 6 das von ihr festgelegte Format und den elektronischen Weg zu nutzen hat. Die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde kann auch verlangen, dass der Betreiber die in § 30 Absatz 2 Satz 1 genannten Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen oder die in § 31 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Ergebnisse der Einzelmessungen im von ihr festgelegten Format vorzulegen und auf elektronischem Weg zu übermitteln hat.