Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der Betreiber einer Anlage im Sinne des §
1 mehrere Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragte zu bestellen hat; die Zahl der Beauftragten ist so zu bemessen, daß eine sachgemäße Erfüllung der in den §§
54 und
58b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bezeichneten Aufgaben gewährleistet ist.