BImSchV 9
Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - BImSchV 9)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
18.02.1977
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 29.5.1992 I 1001;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 3.7.2024 I Nr. 225
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§ 5 BImSchV 9 – Vordrucke und elektronische Dateiformate

Die Genehmigungsbehörde kann die Verwendung von Vordrucken für den Antrag und die Unterlagen verlangen. Bei elektronischer Antragstellung kann die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zu bestimmende Behörde das Datenformat festlegen.