(1) Den Bescheinigungen nach §
14 Absatz 1, 2, den Ölkontrollbüchern nach §
14 Absatz 3 oder Befreiungen nach §
14 Absatz 4 stehen gleich die von der zuständigen Behörde eines Landes nach landesrechtlichen Vorschriften für den Bereich der Landeswasserstraßen ausgestellten
- 1.
Bescheinigungen im Sinne von §
14 Absatz 1 Satz 2,
- 2.
Ölkontrollbücher im Sinne von §
14 Absatz 3 und
- 3.
Befreiungen im Sinne von §
14 Absatz 4.