Startseite
Inhaltsverzeichnis
BinSchAbkGEORG
Vollständiges Gesetz anzeigen
Art 5
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.