Die Amtsgerichte, bei denen ein Binnenschiffsregister geführt wird, teilen Tatsachen, die
- 1.
nach den §§
12 und
17 Absatz 1 und 4 der Schiffsregisterordnung zum Binnenschiffsregister angemeldet werden,
- 2.
nach §
4 Absatz 3 der Schiffsregisterordnung angegeben werden,
der Datei führenden Stelle nach §
9 Absatz 1 mit.