BinSchG
Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt (Binnenschiffahrtsaufgabengesetz - BinSchG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
15.02.1956
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 20.3.2023 I Nr. 82; 2023 I Nr. 126;
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.10.2026 I Nr. 320
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§ 6b BinSchG – Verwaltungszwang

Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann die Durchführung der im Rahmen ihrer Überwachungsaufgaben nach § 6a erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen nach den für die Durchsetzung von Verwaltungsmaßnahmen allgemein geltenden Bestimmungen erzwingen.