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Vollständiges Gesetz anzeigen

§ 1  Anwendungsbereich

Diese Prüfungsverordnung regelt das Prüfungsverfahren zum Erwerb eines Unionspatentes sowie folgender besonderer Berechtigungen:
1.
Wasserstraßen mit maritimem Charakter
2.
Wasserstraßen mit besonderem Risiko
3.
Fahren unter Radar.
Außerdem wird in der Prüfungsverordnung das Prüfungsverfahren zum Erwerb von Schifferzeugnissen geregelt.