§ 62 BinSchPersV – Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms oder Weiterbildungsprogramms |
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(1) Wer in einem Ausbildungsprogramm oder Weiterbildungsprogramm die nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Betriebsebene erworben hat, kann die Erteilung eines Unionsbefähigungszeugnisses bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt beantragen.
(2) Das Unionsbefähigungszeugnis ist vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt nach §
61 zu erteilen, wenn die antragstellende Person
- 1.
die entsprechenden Voraussetzungen des §
31 Nummer 1, §
32 Nummer 2 oder §
33 Nummer 2 erfüllt,
- 2.
ihre Identität nachweist und
- 3.
den Nachweis erbringt über den erfolgreichen Abschluss
- a)
eines nach §
55 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2 zugelassenen Ausbildungsprogramms oder eines nach §
55 Absatz 3 zugelassenen Weiterbildungsprogramms oder eines entsprechenden, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Ausbildungsprogramms oder Weiterbildungsprogramms durch ein Abschlusszeugnis oder
- b)
eines nach §
55 Absatz 1 Nummer 2 zugelassenen Ausbildungsprogramms durch die schriftliche Mitteilung einer Industrie- und Handelskammer über die Teilnahme an Teil 1 der Abschlussprüfung einer Berufsausbildung nach §
55 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 mit mindestens ausreichenden Leistungen.