§ 90 BinSchPersV – Zuständigkeit und Verfahren für die Zulassung von Simulatoren |
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(1) Der Antrag auf Zulassung eines Fahr- oder Radarsimulators ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen.
(2) Das Verfahren der Zulassung bestimmt sich nach der Anlage 31.