(1) Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung und in Anwendung des §
19.01 der Rheinschiffspersonalverordnung müssen Motorschiffe, Schubboote, Schubverbände und Fahrgastschiffe, die mit der Mindestbesatzung gefahren werden sollen, für die Fahrt auf dem Rhein folgendem Ausrüstungsstandard genügen:
- 1.
S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN oder
- 2.
S2 nach Artikel 31.03 des ES-TRIN.
(2) Für Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von nicht mehr als zwölf Fahrgästen verwendet werden, gilt für die Fahrt auf dem Rhein §
19.06 der Rheinschiffspersonalverordnung. Für Fähren gelten die §§
112,
113 und
118 entsprechend.