Ein Radargerät nach § 6.03 ist nur auf
- a)
der Weser unterhalb der stadtbremischen Häfen,
- b)
dem Nord-Ostsee-Kanal,
- c)
der Kieler Förde,
- d)
der Trave unterhalb Stülper Huk,
- e)
der Unterwarnow und Breitling und
- f)
im Wolgaster Hafengebiet
erforderlich.