BinSchUO 2018
Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt,  (Binnenschiffsuntersuchungsordnung - BinSchUO 2018)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
21.09.2018
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2025 I Nr. 381
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§ 9 BinSchUO 2018 – Antrag auf Untersuchung

(1) Der Eigner, der Ausrüster oder sein Bevollmächtigter muss die Untersuchung des Fahrzeugs bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt beantragen. Für den Antrag ist das in Anhang V abgedruckte Muster 1 zu verwenden.
(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bestimmt
1.
das weitere Antragsverfahren und legt insbesondere fest, welche Unterlagen ihr vorzulegen sind, und
2.
Ort und Zeitpunkt der Untersuchung.