BioAbfV
Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf Böden (Bioabfallverordnung - BioAbfV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
21.09.1998
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 4.4.2013 I 658;
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28.4.2022 I 700; 2023 I Nr. 153
Hinweise:
Änderung durch Art. 6 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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§ 3a BioAbfV – Anforderungen an die biologisch stabilisierende Behandlung

Entsorgungsträger, Erzeuger und Besitzer haben, soweit nicht von einer Freistellung nach § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 erfasst, Bioabfälle vor einer Aufbringung oder vor der Herstellung von Gemischen einer biologisch stabilisierenden Behandlung zuzuführen. Die Bioabfälle sind unter Berücksichtigung der vorgesehenen Verwendung so weit biologisch zu stabilisieren, dass das Wohl der Allgemeinheit insbesondere durch Zersetzungsprozesse und Geruchsbelastungen der aufgebrachten Bioabfälle oder Gemische nicht beeinträchtigt wird.